Hsnr. 16, Fischerbinder

Der Fischerbinder von der Fischersölde wird erstmals 1637 erwähnt. Für Stift, Ehrung und Zehent hatte er ab zugeben: 1 fl 30 X, Naturalien 2 Pfund Schmalz.

Die erstenBesitzer übten die Fischerei aus, später erfolgte der Namenszusatz wohl zur Unterscheidung von anderen im Dorf ansässigen Bindern.

Grundherr war bis 1803 das Kloster Seeon.

Im Jahr 1810 wird wie folgt beschrieben: 1/16 Fischerbinder (Hsnr. 21), ein ganz hölzeres Wohnhauß mit Stadl und Kühstahl, unter einem Tache, dann ein Holzhütl, Besitzer Joseph Schwarz.

1824 wurde das Haus aufgemauert, im Kern aber wohl 18. Jh.

Am 20.08.1829 war die Ablösung vom Grundobereigentum.

Weitere Besitzer:

Jakob Oberlechner (1853)

Sebastian Federmeier (1862)

Die Beschreibung in der Denkmalliste:

Bauernhaus mit verschaltem Blockbau-Obergeschoss, Giebelbundwerk und zwei Lauben, an der Firstpfette bez. 1824, im Kern wohl 1. Hälfte 18.Jh, nachqualifiziert.

Abschrift der Urkunde zur Ablösung des Obereigentums vom 20. August 1829:

„Im Namen Seiner Königlichen Majestaet von Bayern wird hirmit beurkundet, daß das Grundobereigenthum von dem zum Rentamte Trostberg leibrechtsweise grundbaren dem Joseph Schwarz gehörigen 1/16 Fischerbindergütchen zu Niederseeon im Steuerdistrikte Seeon unter folgenden Bedingungen erlösche: 1. Für den Entgang der Laudemien und grundherrlichen Taxen bey zukünftigen Veränderungsfällen wird ein Loskaufschilling von 70 fl./siebzig Gulden/ bedungen, und da derselbe bereits volständig und baar bezahlt worden ist, so wird der Empfang hiermit quitiert. 2. Mit Ausnahme der vorbemerkten Laudemien und grundherrlichen Taxen müßen alle auf dem 1/16 Fischerbindergütchen haftenden Abgaben, von welchen die grundherrlichen die Eigenschaft der zinsherrlichen annehmen, ohne Unterschied auch zukünftig entrichtet werden. 3. Das Obereigentum kann von dem Nutzeigentum niemals wieder getrennt werden, und jede gegen diese wesentliche Bedingung lautende Handlung ist an und für ich null und nichtig. 4. Dieser Loskauf bindet den Joseph Schwarz sogleich, den Staat aber, welcher die gesetzliche Gewährschaft leistet, erst alsdann unwiderruflich, wenn von heute an uwey Jahrre verfloßen sind, ohne daß gegen Vergütung der Loskaufschillingsgelder diese Urkunde zurükgefordert und für ungiltig erklärt worden ist.

München den zwanzigsten August im Jahre eintausend achthundert und neunundzwanzig.

Königliche Regierung des Isarkreises Kammer der Finanzen.“