Namensführung in der Lebenspartnerschaft

Wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, richtet sich die Namensführung nach deutschem Recht.

Sie haben die Möglichkeit, einen der beiden Geburtsnamen oder den derzeit geführten Familiennamen als gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen. Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, hat die Möglichkeit, seinen bisher geführten Familiennamen oder seinen Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen.

Die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwiderruflich, so lange die Ehe besteht. Die Hinzufügung eines Lebenspartnerschaftsnamens kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.

Die Lebenspartnerschaftsnamensbestimmung ist an keine Frist gebunden. Die Erklärung kann bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, als auch später abgegeben werden.

Es ist auch eine getrennte Namensführung möglich, d. h. jeder Lebenspartner führt den Familiennamen, den er zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft führt.


Auslandsbeteiligung:

In Fällen, in denen ein Verlobter eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, bitten wir Sie, sich persönlich mit unserem Standesamt in Verbindung zu setzen.