Namensänderung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, für die eine Erklärung abgegeben werden kann, die eine Änderung des Familiennamens betrifft.

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen erklärt haben, besteht die Möglichkeit, dies nachträglich zu erklären. Dies ist an keine Frist gebunden. Es kann auch der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, die Voranstellung oder Hinzufügung erklären. Der Widerruf ist nur einmal zulässig.

Wiederannahme eines frühen Namens
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung, geführt hat, wieder annehmen.

Einbenennung
Wenn ein nicht gemeinsames Kind bei Ihnen im Haushalt lebt, und durch Eheschließung ein neuer Familienname erworben wurde, kann für das Kind der Ehename durch Einbenennung erklärt werden.
Für detaillierte Auskünfte über eine Einbenennung setzten Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.

Anschlusserklärung
Wenn Eltern die Ehe schließen und ein gemeinsames Kind bereits über fünf Jahre alt ist, schließt es sich bei einer Ehenamensbestimmung nicht automatisch an. Durch die Anschlusserklärung kann erklärt werden, dass das Kind auch den gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen führt.