Landschaftsschutzgebiet "Oberes Alztal"

Das Landschaftsschutzgebiet "Oberes Alztal" reicht von Seebruck bis kurz vor Trostberg. Auf 929 Hektar befindet sich hier eine malerische mäandernde Flußlandschaft mit Streuwiesen, Röhrrichtbeständen sowie Sand u. Kiesbänken. Streuwiesen und Röhricht z.B. der Bifuß, sind unverzichtbare Rückzugsgebiete für selten gewordene Pflanzen und Tiere. So ist im Frühjahr z.B. die Blüte der Sibirischen Schwertlilie und verschiedener Orchideenarten zu bewundern.

Unsere Maßnahmen dass dies so bleibt! - 1995 wurde das Naturschutzprojekt "Life" ins Leben gerufen und seither durchgeführt - Während der Brutzeit bis einschl. 30. Juni ist das Befahren der Alz verboten!

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 Wassersport auf der Alz

Das Befahren der Alz mit Wasserfahrzeugen bzw. Schwimmkörpern aller Art ist bis einschließlich 30.06. strengstens verboten.

Bitte lesen Sie dazu auch die Verhaltensempfehlungen für ein harmonisches Miteinander im Landschaftsschutzgebiet "Oberes Alztal".
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Die Alz zwischen Seebruck und Altenmarkt darf bis zum 30. Juni nicht befahren werden. Dieses Verbot dient dem Schutz der brütenden Wasservögel. Aus demselben Grund ist es ganzjährig untersagt, die Schilfinsel nordwestlich von Truchtlaching (Bifuß) zu betreten und hier den linken Arm der Alz zu befahren.

Diese Einschränkungen gehören zu den Bestimmungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Alztal“. Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich von der Alzbrücke in Seebruck bis zum Zusammentreffen der Alz mit der Bahnlinie zwischen Altenmarkt und Trostberg.

Zweck des Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, die Schönheit der Flusslandschaft zu sichern und den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten.

Eine schriftliche Erlaubnis des Landratsamtes braucht man unter anderem, wenn man Zelte, Wohnwagen etc. abstellen oder dies gestatten will, wenn man mit dem Auto außerhalb von Straßen, Wegen und Plätzen fahren, wenn man grillen oder wenn man Schilfbestände betreten will. Wer die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, die Alz vor dem 30. Juni befährt, den Bifuß betritt oder dort den linken Arm der Alz befährt, riskiert, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt zu werden.
Doch nicht das drohende Bußgeld sollte die Bürger dazu veranlassen, die Schutzgebietsvorschriften einzuhalten. Das Landratsamt bittet vielmehr um Verständnis und Einsicht, durch entsprechendes Verhalten freiwillig etwas Positives für die Natur zu tun.

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